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      8 GG Versammlungsfreiheit

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      Grundrechtstrger sind alle Deutschen. Art. 19 III GG ist dem Wesen des Art. 8 GG nach anwendbar: Juristische Personen knnen Veranstalter von Versammlungen sein, an denen sie mangels physischer Existenz nicht teilnehmen knnen. Das Recht des Orts wiederum berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Grundstckseigentmern. Problematisch ist, ob der Weg hin zur Versammlung auch in den Schutzbereich fllt. Auswirkungen hat diese Frage auf die Anwendbarkeit des Polizei und Ordnungsrechts. 8 GG ein: Sich gegen Zwangs und Erkennungsmanahmen zu schtzen, ist nicht versammlungsspezifisch, sondern nach Art. 2 GG zu beurteilen.[3]Nach anderer Ansicht liegt zwar ein Eingriff vor, dieser ist aber jedenfalls gerechtfertigt; in Ausnahmefllen ist eine friedliche Vermummung” in verfassungskonformer Auslegung des 17 II VersammlG zuzulassen.Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn sie als ganzes gewaltttig und aufrhrerisch ist oder solches Tun Einzelner von der Mehrheit gebilligt wird. Einzelne gewaltbereite Personen gengen sonst nicht. Ebenso gengt die einfache Verwirklichung von Straftaten nach dem StGB oder Ordnungswidrigkeiten nach dem OWiG nicht, sonst knnte auf diesem Weg die Versammlungsfreiheit ausgehhlt werden. 8 II GG unterliegen dem einfachen Gesetzesvorbehalt. (P) Die Anmeldepflicht nach dem VersammlG widerspricht dem Wortlaut nach Abs. 1. Der Abs. 2 muss daher entweder so interpretiert werden, dass er das gewhrte Schutzgut zurcknimmt, was frei zugngliche Versammlungen betrifft oder man muss bei 14 I VersammlG ansetzen. nicht fr Spontandemonstrationen und Eilversammlungen, die evtl. von der 48 Stunden Frist befreit sind). Andererseits kommt in Betracht, dass 14 I VersammlG schlicht verfassungswidrig ist.[4]Versammlungsgesetz (Lex specialis zu den folgenden. Die Kompetenz hierfr liegt seit 2006 bei den Lndern. Solange jedoch die Lnder keinen Gebrauch von ihrer Kompetenz machen, gilt das Bundesgesetz fort, Art. 125a I GG.)Bannmeilengesetze der Lnder (verfassungskonform, wenn auch Demo innerhalb der Bannmeile zugelassen werden kann) 125, 125a und 130 IV StGBPolizei und Ordnungsrecht (insb. relevant, wenn es um Einzelpersonen geht)Art. 17a I GG iVm. 15 III SoldatenGVersammlungen, die nach den Seiten abgegrenzt und somit weniger gefhrlich sind (= nicht unter freiem Himmel), weil kein unkontrollierter ungehinderter Zugang besteht, werden nur durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt. Hier sei nochmal auf den Art. 17a I GG iVm. Fraglich ist, ob sich daraus die Grundlage fr behrdliches Einschreiten im Einzelfall oder auch die Befugnis zum undifferenzierten Verbot ergibt.[5]

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